BMF-Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung veröffentlicht. Damit sollen aufgrund der großen Bedeutung des Themas für die Wirtschaft noch vor dem Inkrafttreten der Regelungen zum 1. Januar 2025 Fragen bei der Umsetzung der E-Rechnungspflicht geklärt werden.
Das BMF stellt im Einleitungstext des Anwendungsschreiben (Rz. 2) klar, dass sich mit der Einführung der E-Rechnungspflicht nichts an der Bedeutung der Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ändert.
Während der Einführungsphase bis Ende 2027 will die Finanzverwaltung den „Umstand des Transformationsprozesses“, den die Einführung der E-Rechnung für die Unternehmen bedeutet, angemessen berücksichtigen. Die Unternehmen erwarten, dass auf Fehler bzw. Versäumnisse im Zusammenhang mit dem Umstellungsprozess durch die Finanzverwaltung wohlwollend reagiert wird.
Zudem werden wichtige praktische Aspekte der Neuregelung besprochen, wie beispielsweise:
- zulässige Formate (Rz. 24f)
- Empfang/Versand (Rz. 36f)
- Umgang mit Verträgen und Dauerrechnungen (Rz. 44f)
- Rechnungsberichtigung (Rz. 49f),
- Vorsteuerabzug (Rz. 55f)
- Aufbewahrung elektronischer Unterlagen (Rz. 60f)
- Übergangsregelungen (Rz. 62f).
Das Schreiben ist unter dem folgenden Link abrufbar: Bundesfinanzministerium - Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG); Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025.
Ausführliche Informationen zur E-Rechnung sowie Termine der kostenfreien Info-Veranstaltungen finden Sie hier:
Stand: 24.10.2024