GmbH-Gründungsaufwand muss offengelegt werden

Der Gründungsaufwand, den eine GmbH zulasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat, muss im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag (Endsumme) offengelegt werden. Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, müssen geschätzt werden. Das entschied das Oberlandesgericht Schleswig mit Beschluss vom 21. Februar 2023, AZ: 2 Wx 50/22.
Der Fall: Bei einer neu gegründeten GmbH wurde in der Satzung festgelegt, dass die Gesellschaft die Kosten und Steuern des Gesellschaftsvertrags und seiner Durchführung bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von EUR 2.500,00 trägt. Die Eintragung der GmbH wurde vom zuständigen Handelsregister mit der Begründung abgelehnt, dass die Gründungskosten zum Schutz der Gläubiger genauer aufzuschlüsseln wären. Mit Verweis auf das Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a Satz 2 GmbHG, in dem eine Aufschlüsselung der Kostenpositionen nicht vorgesehen ist, hat die betroffene GmbH gegen die Entscheidung des Registergerichts Beschwerde eingelegt.
Das OLG Schleswig wies die Beschwerde als unbegründet ab und folgte der Argumentation des Registergerichts. Zum Schutz der Gläubiger müsse der Gründungsaufwand zum einen konkret festgeschrieben und zum anderen aufgeschlüsselt werden. Andernfalls liege ein Eintragungshindernis nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG vor.
Nach § 26 Abs. 2 AktG analog sei der Gesamtaufwand der Gründung, der von der Gesellschaft getragen wird, offenzulegen. Nach der Argumentation des OLG müssten die Gründer und sonstigen Beteiligten deshalb die Kosten berechnen und zu einem Gesamtbetrag zusammenfassen. Gegebenenfalls müssten die Kosten geschätzt werden, wenn sie noch nicht genau bezifferbar sind.
Dritte müssten sich mithilfe der Satzung über Vorbelastungen der Gesellschaft informieren können. Wenn nur ein Höchstbetrag angegeben wird, sei die konkrete Vorbelastung für Gläubiger nicht erkennbar. Gläubigern solle zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft ein möglichst hohes Vermögen zur Verfügung stehen, dem trägt § 26 Abs. 2 AktG durch Offenlegung der Kosten Rechnung.
Das in Anlage 2 zu § 2 Abs. 1a GmbHG enthaltene Musterprotokoll, wonach die Gesellschaft die mit der Gründung verbunden Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 300,00 trägt, könne vorliegend nicht zugrunde gelegt werden. Eine vereinfachte Gründung läge nicht vor.
Zusätzlich seien die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten im Einzelnen aufzuführen.
Stand: 03.05.2023