BGH-Urteil zum Stimmrechtsverbot eines GbR-Gesellschafters
Ein Gesellschafter einer GbR ist wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten des Gesellschafters zu missbilligen. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2023, AZ: II ZR 76/21.
Dennoch ist auch der einem Stimmrechtsverbot unterliegende Gesellschafter – auch bei der konkludenten Beschlussfassung einer GbR - an der Willensbildung der Gesellschaft zu beteiligen. Der von der Stimmabgabe ausgeschlossene Gesellschafter soll kraft seiner Mitgliedschaft bei der Beschlussfassung in einer Versammlung die Möglichkeit haben, seine Ansicht über die zur Beratung oder Abstimmung anstehenden Tagesordnungspunkte darzulegen und Einwendungen geltend zu machen. Zudem soll er die Möglichkeit haben, darüber zu wachen, ob alle nach Gesetz und Satzung zur Beschlussfassung notwendigen Förmlichkeiten eingehalten werden.
Stand: 14.03.2023