Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli

Wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, wird ihm verboten, gepfändetes Gehalt an seinen Mitarbeiter auszubezahlen. Bei der Gehaltsabrechnung muss er die gepfändeten Einkommensteile selbst berechnen.
Diese sind unterschiedlich, je nachdem, wie hoch die Pfändungsfreigrenzen bei dem einzelnen Mitarbeiter sind. Die von ihm selbst berechnete Summe muss er an den Gläubiger ausbezahlen. Fehler bei der Berechnung gehen zu seinen Lasten.
Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr angepasst. Maßstab dafür ist die Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages des Einkommensteuergesetzes. Die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt immer zum 1. Juli. Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.402,28 Euro monatlich. Ab dem 1. Juli 2024 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.491,75 Euro monatlich.
Die zentrale Vorschrift für den Arbeitgeber, um den pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens zu ermitteln, ist § 850c ZPO.


Stand: 01.07.2024