Insolvenzgeldumlage bleibt 2024 unverändert
Im Inland beschäftigte Arbeitnehmer erhalten im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers ein sogenanntes Insolvenzgeld zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes. Es wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt und von den Arbeitgebern aus Mitteln der Insolvenzgeldumlage, die monatlich aufgebracht wird (§§ 358 bis 361 SGB III), finanziert.
Die Insolvenzgeldumlage wurde für das Jahr 2023 auf 0,06 Prozent gesenkt - auch 2024 bleibt es dabei. 2022 lag sie noch bei 0,09 Prozent, der eigentlich vorgesehene gesetzliche Umlagesatz beträgt sogar 0,15 Prozent.
- Nähere Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zum Insolvenzgeld finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
- Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 - InsoGeldFestV 2024
Stand: 13.02.2024