OLG München verneint Parteifähigkeit britischer Limited
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass in Folge des Brexit insbesondere die beliebte Gesellschaftsform der britischen Limited ihren Gesellschaftern keinen Haftungsschirm mehr bietet (Urteil vom 5. August 2021, AZ: 29 U 2411/21).
Der Fall: Ein Onlinehändler für Kosmetika wollte im Eilverfahren einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch mit Blick auf eine Preisbindung für Kosmetikprodukte erreichen. Doch zur Prüfung des Antrags kam es gar nicht erst, da das Unternehmen, eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, für das Gericht weder partei- noch rechtsfähig und daher der Antrag unzulässig war.
Mit Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU Ende 2020 habe die Antragstellerin ihre Parteifähigkeit verloren. Nach der in Deutschland grundsätzlich vertretenen Sitztheorie gelte für eine Gesellschaft das Recht des Landes, in dem sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz befindet. Die Limited sei dem deutschen Gesellschaftsrecht als Gesellschaftsform fremd. Vielmehr sei sie, wenn sie ihren Sitz in Deutschland hat, wie jeder andere Zusammenschluss mehrerer Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu qualifizieren und somit wie eine GbR oder OHG zu behandeln.
Solange das Vereinigte Königreich Mitglied der Europäischen Union war, galt für die britische Limited die sogenannte Gründungstheorie. Vereinfacht gesagt, hatte jeder Mitgliedstaat die in den jeweils anderen Mitgliedstaaten geltenden Gesellschaftsformen anzuerkennen und diese wie eine vergleichbare eigene Gesellschaftsform zu behandeln (also zum Beispiel die Limited, die ähnlich einer GmbH strukturiert ist, wie eine GmbH).
Mit dem Brexit fiel für britische Gesellschaftsformen dieses Privileg nunmehr weg, mit der Folge der bereits angesprochenen Haftungsproblematik, aber auch anderen, zum Beispiel steuerlichen, Folgen.
Stand: 12.01.2022