Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Jahr ist nur dann möglich, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers (in der Regel Krankheit) eine Übertragung rechtfertigen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2019 verfällt der Urlaub allerdings nur dann, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer rechtzeitig auf drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt wurde, der ihr oder den ihm zustehenden Urlaub zu beanspruchen. Kommt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, wird der nicht in Anspruch genommene Urlaub im Folgejahr dem neu erworbenen Urlaubsanspruch hinzugerechnet.
Praxis-Tipp: Um sicherzustellen, dass der Urlaub entweder noch rechtzeitig in Anspruch genommen wird oder im Falle der Untätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ein Berufen auf den Verfall möglich ist, sollten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Textform mitteilen, dass nicht beantragte Urlaubstage am Jahresende oder gegebenenfalls am Ende der Übertragungsfrist im Folgejahr endgültig verfallen und eine Auszahlung nicht mehr möglich ist. Zudem sollte die Anzahl der noch nicht beantragten Urlaubstage mitgeteilt werden.
Weitere Informationen stehen im IHK-Merkblatt „Urlaubsrecht“.
Stand: 06.06.2023