Aktuelle Übersicht der steuerlichen Verwaltungsanweisungen
Die Finanzverwaltung hat am 10. März 2023 in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) und in gleich lautenden Erlassen der Länder alle steuerlichen Verwaltungsanweisungen aufgeführt, die auch zukünftig noch gelten sollen. Andere bisherigen Anweisungen werden aufgehoben.
Wie bereits in den Vorjahren dienen das BMF-Schreiben und die Ländererlasse dazu, den Bestand an steuerlichen Verwaltungsanweisungen zu verringern und aktuell zu halten. Anlage 1 zu dem Schreiben und den Erlassen enthält eine Aufzählung von Verwaltungsanweisungen, die bis zum 9. März 2023 ergangen sind und auch zukünftig noch gelten sollen (Positivliste). Verwaltungsanweisungen, die bis zu diesem Zeitpunkt ergangen und nicht in der Positivliste aufgeführt sind, werden aufgehoben. Die Aufhebung der BMF-Schreiben gilt für steuerliche Tatbestände, die nach dem 31. Dezember 2021 verwirklicht werden.
BMF und Länderfinanzverwaltungen stellen klar, dass sie mit der Aufhebung der Verwaltungsanweisungen nicht ihre bisherigen Rechtsauffassungen ändern. Die Aufhebung dient lediglich der Bereinigung. Anlage 2 führt nachrichtlich die Verwaltungsanweisungen auf, die im letzten Bereinigungsschreiben bzw. den gleich lautenden Ländererlassen vom 11. März 2022 noch enthalten waren und jetzt wegfallen.
- BMF, Schreiben vom 10. März 2023 (IV A 2 – O 2000/22/10003 :001) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 34 KB)
- Gleich lautende Ländererlasse vom 10. März 2023 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 44 KB)
- Anlage 1 (Positivliste) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1210 KB)
- Anlage 2 (Änderungen gegenüber letzter Bereinigung) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 129 KB)
Stand: 21.03.2023