Urteil: Kein Anspruch im Arbeitszeugnis auf Dank und gute Wünsche
Das Landesarbeitsgericht München (LAG) hat in einem Urteil vom 15. Juli 2021 (Aktenzeichen 3 Sa 188/21) entschieden, dass Beschäftigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in einem Arbeitszeugnis haben.
Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin klagte gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht München auf Ergänzung einer Schlussformel im Arbeitszeugnis mit entsprechender Bedauerns-, Dankens- und Gute-Wünsche-Formel. Zur Begründung führte die Arbeitnehmerin an, dass sich dies aus dem Gebot der Zeugnisklarheit gemäß § 109 Gewerbeordnung ergäbe. Die Schlussformel sei allgemein üblich. Das Weglassen der Schlussformel verstoße in dem konkreten Fall gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit.
Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass die Schlussformel kein notwendiger Bestandteil eines Arbeitszeugnisses sei.
Erstinstanzlich wurde die Klage vom Arbeitsgericht München abgewiesen. Die Arbeitnehmerin habe keinen Anspruch auf die Korrektur des zuletzt erteilten Arbeitszeugnisses dahingehend, dass dieses eine entsprechende Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel enthalte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe kein gesetzlicher Anspruch nach § 109 Abs. 1 GewO auf das Erteilen einer Schlussformel. Ein derartiger Anspruch sei dort nicht vorgesehen. § 109 Abs. 2 GewO enthalte lediglich einen Unterlassungsanspruch. Ein Anspruch auf die Schlussformel bestehe auch nicht ausnahmsweise nach § 241 Abs. 2 BGB.
Gegen das Urteil legte die Arbeitnehmerin Berufung vor dem LAG München ein.
Das LAG München wies die Berufung zurück.
Eine Arbeitnehmerin, deren Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit "gut" bewertet worden ist, hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über ihr Ausscheiden, schon gar nicht auf die Steigerung "wir bedauern sehr".
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Aktenzeichen 9 AZR 227/11), hätten Beschäftigte schon grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis. Folglich wäre die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, der Arbeitnehmerin ihr Bedauern über deren Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Teil der Schlussformel zu bescheinigen, so das LAG München. Die Arbeitnehmerin habe keinen Anspruch auf eine Bescheinigung eines Bedauerns bei einer nur guten Verhaltens- und Leistungsbewertung gemäß § 109 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung.
Eine Schlussformel dürfe weder im Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen noch diesen relativieren. Dies wäre bei der gesteigerten Bedauernsformel - wie sie die Arbeitnehmerin begehrte - bei einer nur guten Bewertung aber der Fall. Schließlich sei die Steigerungsform („sehr bedauern“) auch deshalb abzulehnen, weil die Werthaltigkeit der Tätigkeit im Zeugnisinhalt selbst ausgedrückt werde.
Es besteht kein Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden.
Zudem sei die Arbeitgeberin auch nicht verpflichtet, persönliche Empfinden wie gute Wünsche für die private Zukunft schriftlich zu bescheinigen. Das Zeugnis diene dem Beschäftigten vor allem als Bewerbungsunterlage und insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern als Grundlage für die Personalauswahl. Ob der Arbeitgeber seine Empfindungen in einem primär an einen unbekannten Dritten gerichteten Zeugnis zum Ausdruck bringe, sei zuvorderst eine Frage des persönlichen Stils, so das LAG München.
Stand: 29.03.2022