Urteil: Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne
Das Arbeitsgericht Bonn (ArbG) hat mit einem Urteil (Urteil vom 7. Juli 2021, 2 Ca 504/21) entschieden, dass kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit COVID-19 besteht.
Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin bekam in dem Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub gewährt.
Aufgrund einer Infektion mit COVID-19 musste sich die Arbeitnehmerin auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27. November 2020 bis zum 7. Dezember 2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde der Arbeitnehmerin für diesen Quarantänezeitraum nicht ausgestellt.
Die Arbeitnehmerin verlangte für den Zeitraum der Quarantäne vom Arbeitgeber die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Voraussetzungen für die Nachgewährung des Urlaubs nach § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht vorlägen. Die Vorschrift sei weder direkt noch indirekt anzuwenden, da sich hiernach lediglich Krankheit und Urlaub ausschließen würden. Die Arbeitnehmerin war in dem Quarantänezeitraum jedoch nicht arbeitsunfähig erkrankt, weshalb ihr auch kein Anspruch auf Nachgewährung des Erholungsurlaubs zustehe. Das ArbG sehe weder eine planwidrige Regelungslücke, noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Stand: 28.03.2022