Mieter muss nicht auf Kündigung antworten
Gewerbemieter dürfen eine Kündigung samt Aufforderung auf künftige Räumung der Mietsache bei Vertragsende stillschweigend akzeptieren. Klagen Vermieter dennoch vorsorglich auf Räumung, tragen sie die Kosten des Verfahrens, so ein Beschluss des BGH vom 28. Juni 2023, AZ: XII ZB 537/22.
Der Fall: Geklagt hatten die Vermieter einer Arztpraxis. Sie hatten im März fristgemäß gekündigt, der Mietvertrag lief Ende September aus. Allerdings hatten die Mieter das Kündigungsschreiben lediglich kommentarlos hingenommen. Da die Vermieter Nachmieter suchen wollten, forderten sie die Praxis Ende April und nochmals Ende Mai vergeblich auf, ihren fristgerechten Auszug zu bestätigen.
Daraufhin zogen die Vermieter vor Gericht, um vorsichtshalber auf Räumung der Mieträume zum Vertragsende zu klagen. Schließlich meldete sich die Arztpraxis dann Anfang August und teilte mit, man habe sich mit den inzwischen gefundenen Nachmietern auf die Übernahme von Mobiliar geeinigt und schlage vor, die Übergabe der Mieträume in der letzten Septemberwoche vorzunehmen. Die Räumungsforderung erkannten die Mieter unmittelbar nach Erhalt der Klage an, eine Übernahme der Verfahrenskosten lehnten sie aber ab.
Zu Recht, wie der BGH entschied. Die Vermieter mussten die Kosten des Verfahrens tragen. Die Mieter hätten durch ihr Schweigen zur Kündigung keinen Anlass zur Klage geliefert.
Es gelte der allgemeine Grundsatz: Ein Schuldner muss sich vor der Fälligkeit nicht zu seiner Leistungsbereitschaft äußern. Auch im Gewerbemietrecht sah der BGH keinen Grund, von diesem Prinzip abrücken zu müssen. Wenn der Mieter durch sein Verhalten nicht irgendwie aktiv beim Vermieter Zweifel an seinem fristgerechten Auszug aufkommen lasse, habe der Vermieter auch keinen Anlass, an der Vertragstreue des Mieters zu zweifeln und vorsorglich Klage einzureichen, betonte der BGH. Die bloße Untätigkeit der Mieter sei vorliegend gewissermaßen als stillschweigendes Anerkennen der Kündigung aufzufassen. Gleich nach Erhalt der Klage hatten sie ihre Räumungspflicht sogleich anerkannt und waren damit nach § 93 ZPO vor den Kosten des Verfahrens geschützt, stellte der BGH fest.
Stand: 13.02.2024