Gewerbemietrecht: Mieter muss erhaltene Kündigung nicht bestätigen

Ein gewerblicher Mieter ist nicht verpflichtet, nach Kündigung durch den Vermieter seine Räumung positiv zu bestätigen, so ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2022, AZ: 24 W 39/22.
Zwar bestehe aus Seiten des Vermieters das praktische Bedürfnis, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist zu wissen, ob die Räume durch die Mietpartei rechtzeitig oder überhaupt zur Verfügung gestellt werden. Dieses Bedürfnis müsse jedoch hinter dem berechtigten Interesse des Mieters zurücktreten, die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen zu können und für sich ein anders Objekt zu suchen. Dies bedeutet, dass ein Vermieter seinen Räumungsanspruch während laufender Kündigungsfrist nur dann bereits gerichtlich durchsetzen kann, wenn der Mieter ausdrücklich zu erkennen gibt, nicht ausziehen zu wollen.
Auch ein (gewerblicher) Mieter könne - nicht anders als sonstige Schuldner - regelmäßig nicht verpflichtet sein, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft vor Fälligkeit seiner Schuld anzuzeigen. Demzufolge gebe die bloße Untätigkeit des Mieters als solche einem besonnen Vermieter trotz (schriftlicher) Aufforderung des Mieters zu einer entsprechenden Erklärung noch keinen berechtigten Grund zur Annahme, sein Anspruch werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht fristgerecht erfüllt werden.
 
Stand: 14.03.2023