Schenkungsteuer: Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden
Ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundstückswert ist für alle Schenkungsteuerbescheide bindend, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Dies gilt auch im Falle sogenannter Nacherwerbe, also bei Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 26. Juli 2023 klargestellt.
Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2012 einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Das Finanzamt hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Seinerzeit musste der Kläger keine Schenkungsteuer bezahlen, weil der Grundstückswert mit knapp 90.000 Euro unter dem gesetzlichen Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 Euro lag, der dem Kläger zustand. Im Jahr 2017 bekam der Kläger von seinem Vater 400.000 Euro geschenkt. Da nach § 14 Abs. 1 ErbStG mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind, ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte es den Grundbesitzwert in der Höhe, in der er im Zusammenhang mit der Schenkung 2012 festgestellt worden war. Der Kläger meinte, der damals festgestellte Wert sei zu hoch und deshalb nunmehr nach unten zu korrigieren. Bei der Schenkung 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 Euro festgesetzt worden sei.
Der BFH bestätigte – wie schon zuvor das Finanzgericht – die Auffassung des Finanzamts. Grundstückswerte seien – im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände wie beispielsweise Geld –, für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen. Der festgestellte Grundstückswert sei dann nicht nur der Schenkungsteuerfestsetzung zu Grunde zu legen, für die er angefordert worden sei, sondern auch nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen seien. Halte der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, müsse er sich sogleich gegen die Feststellung wenden. Tue er dies nicht und werde der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, könne er die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.
Stand: 24.10.2023