Stimmverbot bei Beteiligung an zu verklagender Gesellschaft
Niemand darf Richter in eigener Sache sein: Das gilt auch, wenn Gesellschafter über die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen eine Drittgesellschaft entscheiden, an der sie alle Anteile halten – ihre Stimmen zählen nicht, so der Bundesgerichsthof mit Urteil vom 08. August 2023, AZ: II ZR 13/22.
Der Fall: Eine Gesellschaft warf einem anderen Unternehmen vor, mit ihm verbotenerweise in Wettbewerb getreten zu sein. Die Unternehmen waren verflochten: Zwei Gesellschafterinnen – eine davon sogar die Geschäftsführerin – hielten je zur Hälfte die Anteile der Drittgesellschaft. In der Gesellschafterversammlung lehnten sie dementsprechend die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihre Drittfirma – und gegen sich selbst – ab.
Der BGH entschied, dass die beiden Gesellschafterinnen nicht hätten mitstimmen dürfen. Für Sie bestünde ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 GmbHG. Der Grundsatz, nicht in eigener Sache entscheiden zu dürfen, habe hier auch die Entscheidung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Drittfirma betroffen, da dieses Unternehmen sich vollständig in der Hand der Gesellschafterinnen befunden hatte. Da die Stimmen der Betroffenen damit nicht mitzählten, ergab sich nun eine Mehrheit für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen.
Stand: 16.11.2023