GmbH und Geschäftsführer haften beim Datenschutz als Gesamtschuldner
Der Geschäftsführer einer GmbH ist neben der Gesellschaft als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzusehen. Er haftet damit als Gesamtschuldner mit der GmbH für Ansprüche auf Schadensersatz. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. November 2021, AZ: 4 U 1158/21.
Aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hatte das Oberlandesgericht die Beklagten, eine GmbH und deren Geschäftsführer, zu einem Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro nach Art. 82 DSGVO verurteilt. Beide seien verantwortlich im Sinne der DSGVO. Danach ist Verantwortlicher jede natürliche oder juristische Person, die alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Damit entfällt zwar in aller Regel die Verantwortlichkeit weisungsgebundener Angestellter oder sonstiger Beschäftigter. Dies gilt jedoch in der Regel nicht für den Geschäftsführer der GmbH.
Stand: 29.03.2022