Anforderungen an die Wahl des Versammlungsorts
Ist in der Satzung einer GmbH nicht geregelt, wo die Gesellschafterversammlung stattfindet, soll sie am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Findet die Versammlung an einem fehlerhaften Versammlungsort statt, sind die getroffenen Beschlüsse anfechtbar. Das entschied das OLG München mit Urteil vom 22. März 2023, AZ: 7 U 1995/21.
Der Fall: Der Gesellschafter einer GmbH hatte mehrere Gesellschafterbeschlüsse angefochten. Er war der Ansicht, dass der Versammlungsort unzulässig gewählt wurde. Die Geschäftsführerin der GmbH hatte zur Gesellschafterversammlung nach Frankfurt eingeladen. Sitz der Gesellschaft ist München.
Das OLG München gab ihm Recht. Da im Gesellschaftsvertrag der Ort der Gesellschafterversammlung nicht geregelt wurde, solle – in Analogie zu § 121 Abs. 5 Satz 1 AktG – die Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Davon dürfe nur abgewichen werden, wenn am Versammlungsort kein geeignetes Lokal vorhanden oder die Verkehrsverbindung dorthin gestört ist. Eine Ausnahme, die eine Gesellschaftsversammlung in Frankfurt rechtfertigen könnte, war nicht ersichtlich.
Die Regelung des § 121 Abs. 5 Satz 1 AktG (analog) bezwecke, die Gesellschafter vor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsortes und einer daraus folgenden Beeinträchtigung der Möglichkeit, ihr Teilnahmerecht wahrzunehmen, zu schützen.
Stand: 14.05.2024