GmbH-Gründung: Satzung muss Gründungsaufwand detailliert darstellen
Der Gesellschaftsvertrag einer neu gegründeten GmbH muss den Gründungsaufwand detailliert darstellen. Anderenfalls droht eine Verzögerung bei der Eintragung sowie eine – weitere Beurkundungskosten auslösende – Pflicht zur Änderung des Gesellschaftsvertrags. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 21. Februar 2023, AZ: 2 Wx 50/22.
Der Fall: Der Gesellschaftsvertrag einer mit einem Stammkapital von 27. 000 Euro neu zu gründenden GmbH sah vor, dass „die Gesellschaft Kosten und Steuern dieses Vertrages und seiner Durchführung bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 € trägt“. Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung in das Handelsregister ab und forderte den Geschäftsführer der GmbH auf, die Satzung zu ändern und die von der GmbH übernommenen Gründungskosten näher aufzuschlüsseln.
Nach Ansicht des Geschäftsführers sei es jedoch lediglich erforderlich, den Gesamtbetrag in der Satzung ziffernmäßig auszuweisen, nicht aber die einzelnen Kostenpositionen. Der Gesetzgeber habe eine diesbezügliche Aufschlüsselung auch im Musterprotokoll des GmbH-Gesetzes nicht vorgesehen und damit zum Ausdruck gebracht, eine Aufschlüsselung bei der GmbH nicht für erforderlich zu halten.
Das Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein bestätigte die Auffassung des Registergerichts. Die Eintragung der GmbH in das Handelsregister sei zu Recht abgelehnt worden. Die schlichte Festlegung einer Obergrenze sei zwar notwendig, nach aktueller Rechtsprechung aber nicht ausreichend. Aus Gläubigerschutzgründen sei es nötig, eine genaue Verwendung der durch die GmbH zu tragenden Kosten bereits vor Abschluss eventueller Rechtsgeschäfte transparent zu machen. Nach dem GmbHG dürfe eine solche nämlich erst erfolgen, wenn die GmbH ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Das war hier nicht der Fall, denn der Passus zur Tragung der Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag verletzte eine im GmbH-Recht entsprechend anwendbare aktienrechtliche Gläubigerschutz-Vorschrift (§ 26 Abs. 2 AktG). Danach sei der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder andere Personen als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung gewährt wird, in der Satzung gesondert festzusetzen. Diesen Anforderungen genügte die vorliegende gesellschaftsvertragliche Bestimmung zu den Gründungskosten nach Auffassung der OLG-Richter in zweierlei Hinsicht nicht: zum einen war der von der GmbH zu tragende Gesamtbetrag nicht konkret festgeschrieben und zum anderen waren die von der GmbH zu tragenden Kosten nicht im Einzelnen aufgeführt.
IHK-Hinweis: Bei Neugründung einer GmbH ist darauf zu achten, dass die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen zum Gründungsaufwand so detailliert wie möglich formuliert sind. Die von der GmbH zu tragenden Kosten sind als konkreter Gesamtbetrag im Sinne einer Endsumme im Gesellschaftsvertrag auszuweisen. Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, sind zu schätzen. Darüber hinaus sollten die Gründungskosten, die die GmbH tragen soll, einzeln detailliert aufgeführt werden, damit nachvollziehbar ist, um welche Kostenpositionen es sich konkret handelt. Anderenfalls droht eine Verzögerung bei der Eintragung sowie eine – weitere Beurkundungskosten auslösende – Pflicht zur Änderung des Gesellschaftsvertrags.
Stand: 06.03.2023