Geschäftsführung haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten der Geschäftsführung einer GmbH. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Fall: Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei einer GmbH wurde festgestellt, dass die Geschäftsführerin die Lohnsteuer teilweise nicht angemeldet und überhaupt nicht bzw. nicht vollständig abgeführt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführungspflichten dar. Nach Ansicht des Gerichts können sich Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer auch nicht durch Hinweis auf beauftragte Steuerberater entschuldigen. Zwar handelt das Organ einer GmbH dann nicht schuldhaft, wenn es die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten – und als Angehöriger eines rechtsberatenden oder steuerberatenden Berufs befugten – steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, sich auf diesen verlässt und bei gewissenhafter Ausübung seiner Überwachungspflichten keinen Anlass hat, die steuerliche Korrektheit der Arbeit des steuerlichen Beraters in Frage zu stellen. Allerdings darf eine Geschäftsführerin / ein Geschäftsführer nicht blind auf die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch den Steuerberater vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr muss sich die Geschäftsführung fortlaufend über den Geschäftsgang unterrichten, so dass ihr Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können.
Stand: 17.01.2023