GbR-Gründung: Schriftlicher Vertrag nicht notwendig
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kommt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern zustande. Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages existieren aber keine Formvorschriften. Zur Vermeidung von Streitigkeiten und aus Beweiszwecken empfiehlt sich allerdings die Schriftform.
Hier sollten die Kosten für eine sachkundige Beratung nicht gescheut werden. Sie sind allgemein wesentlich geringer als die Kosten und Verluste die auftreten, wenn es in der Gesellschaft zum Streit kommt, weil entweder kein oder nur ein mangelhafter Gesellschaftsvertrag vorliegt.
In dem Gesellschaftsvertrag sollten u.a. folgende Punkte geregelt werden:
- Gesellschaftszweck / Beitragspflichten
- Geschäftsführung und Vertretung
- Tätigkeitsvergütung
- Entnahmerecht
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Wettbewerbsverbot
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- Abtretung von Geschäftsanteilen
- Abfindung
Zu vertraglichen Regelungspunkten im Einzelnen:
- Gesellschaftszweck / Beitragspflichten
Die Gesellschafter einer GbR sind verpflichtet, den gemeinsamen Gesellschaftszweck, zum Beispiel den Betrieb eines Handelsgeschäftes, durch Erbringung entsprechender Beiträge zu fördern. Die Art der Beiträge ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Beiträge können Geld- oder Sachbeiträge, insbesondere in Form von Dienst- oder Arbeitsleistungen, sein. Grundsätzlich haben alle Gesellschafter dieselben Beiträge zu erbringen. Eine andere Regelung muss vertraglich vereinbart werden. Besteht die Beitragspflicht in der Arbeitsleistung eines Gesellschafters, so sollte dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.
Auch die Einbringung von Grundstücken ist möglich. Wird allerdings ein Grundstück in das Gesellschaftsvermögen eingebracht, so muss der Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise notariell beurkundet werden.
- Geschäftsführung und Vertretung
Die GbR kann am Rechtsverkehr nur durch Handeln der Gesellschafter teilnehmen. Bei dem Handeln der Gesellschafter für die GbR ist zwischen der Führung der Geschäfte, der inneren Verwaltung (Geschäftsführungsbefugnis), und der Vertretung der GbR nach außen (Vertretungsmacht), zu unterscheiden. Der gesetzliche Regelfall bei der GbR ist, dass sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch das Vertretungsrecht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht und diese einstimmig entscheiden. Dies bedeutet, dass für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig ist. Von der gesetzlichen Regelung kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. Denkbar ist beispielsweise, die Geschäftsführung in der Weise zu beschränken, dass die Anschaffung von Gegenständen an eine bestimmte Höchstsumme geknüpft wird oder der Mehrheitsgrundsatz vereinbart wird. Nur „bedeutsamere“ Geschäfte müssen dann von allen Gesellschaftern beschlossen werden. Die Geschäftsführung kann auch nach „Bereichen“ aufgeteilt sein, z. B. ist ein Gesellschafter für die Produktion zuständig, ein anderer für das Rechnungswesen, wiederum ein anderer für die Akquisition, usw.
So genannte Grundlagengeschäfte bleiben aber auf jeden Fall der Entscheidung aller Gesellschafter vorbehalten. Ein Beispiel für ein Grundlagengeschäft ist der Erwerb eines neuen Geschäftshauses oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters.
So genannte Grundlagengeschäfte bleiben aber auf jeden Fall der Entscheidung aller Gesellschafter vorbehalten. Ein Beispiel für ein Grundlagengeschäft ist der Erwerb eines neuen Geschäftshauses oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters.
- Entnahmerechte / Gewinn- und Verlustverteilung
Im Gesellschaftsvertrag sollte das Entnahmerecht der Gesellschafter geregelt sein. Dieses kann unterschiedlich sein, wenn die Beiträge der Gesellschafter von unterschiedlicher Qualität oder Quantität sind (entsprechend sollte die Gewinn- und Verlustzuteilung geregelt sein).
- Ausscheiden eines Gesellschafters
Der Bestand der GbR ist an die jeweilige Mitgliederzusammensetzung gebunden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt daher in der Regel zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag oder unter den verbleibenden Gesellschaftern wird die Fortführung der Gesellschaft vereinbart.
- Abtretung von Geschäftsanteilen
Ein ausscheidender Gesellschafter darf grundsätzlich nicht ohne Zustimmung aller anderen seine Beteiligung auf andere Personen oder Gesellschaften übertragen. Wird die Zustimmung jedoch vertraglich gelockert, und sind die Gesellschafteranteile frei verfügbar, so nähert sich die ansonsten personenorientierte GbR einer atypischen kapitalorientierten GmbH an.
Nähere Informationen zur GbR finden Sie in dem IHK-Merkblatt: „Gründung einer GbR“
Stand: 23.02.2022