Neuer Rechtsformzusatz „eGbR“ - Die ersten Urteile

Durch das zu Beginn des Jahres in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde unter anderem ein Gesellschaftsregister für die GbR eingeführt. Der neu geschaffene § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB besagt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei ihrer Eintragung verpflichtet ist, die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ im Namen zu führen. In der Literatur besteht Uneinigkeit darüber, ob der Zusatz „eGbR“ bei der Eintragung am Ende des Namens stehen muss.
Zwei Oberlandesgerichte (das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 22. April 2024, AZ 11 W 19/24 und das OLG Köln mit Beschluss vom 24. April 2024, AZ 4 Wx 4/24) haben nun die Eintragung einer GbR mit vorangestelltem Rechtsformzusatz „eGbR“ als zulässig angesehen. Sowohl das Amtsgericht Köln als auch Hamburg hatten die Eintragung zunächst abgelehnt, da der Zusatz am Ende stehen müsse.
Die Oberlandesgerichte Hamburg und Köln argumentierten, dass § 707a Abs. 2 BGB keine feste Platzierung des Zusatzes vorschreibt, sondern eine gewisse Gestaltungsfreiheit ermöglicht, solange die Namenskonfiguration nicht irreführend ist.
Die Platzierung des Zusatzes „eGbR“ im Gesellschaftsregister bestimmt die Art und Weise der Eintragung in das Grundbuch sowie in die Gesellschafterliste einer GmbH nach den Vorgaben des MoPeG. Auch die Eintragung in das Aktienregister oder Handelsregister als Gesellschafter einer anderen Personengesellschaft wird davon beeinflusst.
Stand: 24.06.2024