Kurzarbeitergeld wegen des Hochwassers möglich
Sind Unternehmen aufgrund des Hochwassers von Arbeitsausfällen betroffen, kann – soweit keine Lohnzahlungspflicht besteht oder eine Betriebsausfallversicherung für Hochwasserschäden eintritt - Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dies gilt sowohl für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für die Auszubildenden des Betriebes. Das niedersächsische Wirtschaftsministerium hat Anfang Januar auf entsprechende Information der Bundesagentur für Arbeit hingewiesen.
Produktionsbetriebe, die aufgrund des Hochwassers von ihrem Zulieferer kein Material erhalten, können ebenfalls bei der zuständigen Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragen. Auch Zulieferer können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn sie ihre Waren aufgrund des Hochwassers nicht an ihre Abnehmer übergeben können.
Hinweis: In jedem Fall ist jedoch eine ausführliche Begründung und eine Prüfung im Einzelfall durch die Arbeitsagentur erforderlich. Wir empfehlen den betroffenen Betrieben, sich bei Fragen oder Unklarheiten zum Thema Kurzarbeitergeld über die bundesweite kostenfreie Servicenummer 0800 455 55 20 an ihrer örtliche Arbeitsagentur zu wenden.
Stand: 13.02.2024