IHK-Wissen: Wer darf eine Gesellschaft vertreten?

Je nach Gesellschaftsform eines Unternehmens gelten in Deutschland unterschiedliche Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis und zur Vertretungsmacht. Die IHK gibt einen Überblick:
BGB-Gesellschaft (GbR): Grundsätzlich besteht bei der GbR Gesamtvertretungs­macht, das heißt Rechtsgeschäfte mit Dritten sind nur dann wirksam, wenn sie von allen Gesell­schaftern gemeinsam abgeschlossen wurden. Im Gesellschaftsver­trag können jedoch beliebige Abweichungen von diesem Grundsatz vereinbart werden.
Offene Handelsgesellschaft (OHG): Zur Vertretung der OHG ist jeder Gesellschaf­ter allein ermächtigt, der nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Ein entsprechen­der Ausschluss ist von sämt­lichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bleibt ein Gesellschafter allein oder mit anderen Gesellschaftern vertre­tungsbefugt, so erstreckt sich diese Vertretungsmacht auf sämtliche denkbaren gericht­lichen und außergerichtlichen Geschäfte. Eine Beschränkung dieses Vertretungsumfangs ist gegenüber Dritten nicht möglich.
Kommanditgesellschaft (KG): Die Vertretungsmacht des Komplementärs einer KG entspricht der des OHG-Ge­sellschafters. Eine Besonderheit ergibt sich dage­gen für den Kommanditisten: Er ist von der organschaftlichen Vertretung ausge­schlossen, gehört also nicht zu den Personen, durch die eine KG nach dem Ge­setz handelt. Unabhängig davon kann er jedoch nach den allgemeinen Grundsät­zen rechtsgeschäftlich bevollmächtigt und sogar zum Prokuris­ten ernannt wer­den.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die GmbH wird durch den Ge­schäftsführer vertreten; mehrere Geschäftsführer müssen gemeinsam handeln, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Vertretungs­macht der Geschäftsführer ist nach außen nicht beschränkbar.
Aktiengesellschaft (AG): Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand vertre­ten; er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Seine Vertretungsbe­fugnis kann nicht mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden. Setzt er sich aus mehreren Personen zusammen, so sind alle Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung befugt.
Eingetragene Genossenschaft (e.G.): Die eingetragene Genossenschaft wird eben­falls durch einen Vorstand vertreten; auch er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Seine Vertretungsbefugnis kann nicht mit Wirkung gegen­über Dritten beschränkt werden. Setzt er sich aus mehreren Personen zusam­men, so sind alle Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsfüh­rung und Vertretung befugt.  

Stand: 02.03.2022