IHK-Wissen: Wer darf eine Gesellschaft vertreten?
Je nach Gesellschaftsform eines Unternehmens gelten in Deutschland unterschiedliche Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis und zur Vertretungsmacht. Die IHK gibt einen Überblick:
BGB-Gesellschaft (GbR): Grundsätzlich besteht bei der GbR Gesamtvertretungsmacht, das heißt Rechtsgeschäfte mit Dritten sind nur dann wirksam, wenn sie von allen Gesellschaftern gemeinsam abgeschlossen wurden. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch beliebige Abweichungen von diesem Grundsatz vereinbart werden.
Offene Handelsgesellschaft (OHG): Zur Vertretung der OHG ist jeder Gesellschafter allein ermächtigt, der nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Ein entsprechender Ausschluss ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bleibt ein Gesellschafter allein oder mit anderen Gesellschaftern vertretungsbefugt, so erstreckt sich diese Vertretungsmacht auf sämtliche denkbaren gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte. Eine Beschränkung dieses Vertretungsumfangs ist gegenüber Dritten nicht möglich.
Kommanditgesellschaft (KG): Die Vertretungsmacht des Komplementärs einer KG entspricht der des OHG-Gesellschafters. Eine Besonderheit ergibt sich dagegen für den Kommanditisten: Er ist von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen, gehört also nicht zu den Personen, durch die eine KG nach dem Gesetz handelt. Unabhängig davon kann er jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen rechtsgeschäftlich bevollmächtigt und sogar zum Prokuristen ernannt werden.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die GmbH wird durch den Geschäftsführer vertreten; mehrere Geschäftsführer müssen gemeinsam handeln, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist nach außen nicht beschränkbar.
Aktiengesellschaft (AG): Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand vertreten; er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Seine Vertretungsbefugnis kann nicht mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden. Setzt er sich aus mehreren Personen zusammen, so sind alle Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung befugt.
Eingetragene Genossenschaft (e.G.): Die eingetragene Genossenschaft wird ebenfalls durch einen Vorstand vertreten; auch er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Seine Vertretungsbefugnis kann nicht mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden. Setzt er sich aus mehreren Personen zusammen, so sind alle Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung befugt.
Stand: 02.03.2022