Kein Widerruf der Stimmabgabe nach Zugang
Die Stimmabgabe im Rahmen einer Gesellschafterversammlung ist nach Zugang beim Versammlungsleiter nicht frei widerrufbar. Das gilt auch dann, wenn ein wichtiger Grund für die Änderung des Abstimmungsverhaltens vorliegt, so ein Urteil des OLG München vom 05. April 2023, AZ: 7 U 6538/20.
Der Fall: Die Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft (KG) fasste mit der satzungsmäßig erforderlichen Mehrheit einen Beschluss über den Verkauf von Immobilien. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Klägerin. Nach ihrer Ansicht sei der Beschluss mangels erforderlicher Mehrheit unwirksam, da mehrere Gesellschafter ihre Stimmen vor Ablauf der Abstimmungsfrist geändert hätten. Eine Änderung sei nach Ansicht der Klägerin bis zur Auszählung der Stimme noch jederzeit möglich.
Das OLG München wies die Klage ab. Die bereits abgegebene Stimme sei zu werten. Eine nachträgliche Änderung der abgegebenen Stimme sei nach deren Zugang nicht möglich. Auch das Vorliegen eines aus Sicht des Gesellschafters (vermeintlich) wichtigen Grundes für seine Meinungsänderung, erlaube keine nachträgliche Änderung. Dies gelte auch für Gesellschafterbeschlüsse, die nicht in Präsenzveranstaltungen gefasst werden. Bei einem im Umlaufverfahren gefassten Beschluss werde der maßgebende Zeitpunkt für einen Widerruf der Stimme durch deren Zugang beim Versammlungsleiter terminiert.
Stand: 13.02.2024