BMF: Geschäftsführungsgehalt auch bei gleichzeitiger Pensionszahlung

Mit Schreiben vom 30. August 2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Kriterien angepasst, nach denen es beim gleichzeitigen Bezug von Geschäftsführungsgehalt und Pensionszahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung verneint. Das BMF folgt damit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2023 (I R 41/19).
In seiner Entscheidung hatte sich der BFH der Frage angenommen, ob Versorgungszahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der nach Eintritt des Versorgungsfalls weiterhin als Geschäftsführer tätig ist, als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sind.
Der BFH bestätigte die vorhergehende Rechtsprechung, dass die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht an die Verpflichtung zum Ausscheiden des Versorgungsempfängers geknüpft sein muss.
Folgerichtig urteilte der BFH, dass keine gesellschaftliche Veranlassung – und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung – in der Pensionszahlung liegt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls weiterbeschäftigt wird und nur ein reduziertes Gehalt erhält. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gehalt die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
Das BMF hat nun die diesem Urteil entgegenstehende Ansicht der Finanzverwaltung aufgegeben und das BMF-Schreiben vom 18. September 2017 entsprechend geändert. Rn. 10 des BMF-Schreibens wurde wie folgt gefasst:
„Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles (Auszahlungsphase) neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs regelmäßig keine gesellschaftliche Veranlassung vor, soweit die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet … .“
Der BFH ließ in seinem Urteil die Frage unbeantwortet, wie bei einer reduzierten Arbeitszeit des Geschäftsführers im Weiterbeschäftigungszeitraum zu verfahren sei. Die Finanzverwaltung hält deshalb an ihrer Auffassung fest, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers vereinbar sei: „Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann zu bejahen, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist.“
Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anwendbar.

Stand: 24.09.2024