Spielhallen-Personal: Zeitraum der Nachfolgeschulung

Gemäß § 8 Abs. 3 NSpielhG ist die Schulung der Handlungskompetenzen nach Absatz 2 Nr. 8 spätestens nach zweieinhalb Jahren, die Schulung der übrigen Sachgebiete des Absatzes 2 spätestens nach fünf Jahren zu wiederholen. Der früheste Termin für die Nachfolgeschulung ist maximal sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Wiederholungsfrist. Dies teilte das niedersächsische Wirtschaftsministerium mit.

Die jeweilige Frist zur Wiederholung der Schulung beginnt mit Ablauf der vorherigen Frist. Das bedeutet, dass die Frist zur erneuten Schulung nicht mit der Teilnahme an der Wiederholungsschulung beginnt. Demnach kann eine nachfolgende Personalschulung bis maximal sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von 2,5 Jahren stattfinden, ohne dass sich dadurch das Ende der Frist verschiebt.

Beispiel:
  • Erstmalige Personalschulung: 1. Juli 2023
  • Nachfolgende Schulung der Handlungskompetenzen frühestens
    sechs Monate vor Ablauf der Wiederholungsfrist ab 1. Juli 2025 und spätestens bis zum Ablauf des 2,5-jährigen Zeitraums 31. Dezember 2025
  • Beginn neuer Zeitraum, sofern der Schulungstermin in dem vorgenannten Zeitfenster erfolgte: 1. Januar 2026
Stand: 20.09.2024