Fremdgeschäftsführer können Amt jederzeit niederlegen
Ein GmbH-Geschäftsführer kann sein Amt grundsätzlich jederzeit und auch ohne wichtigen Grund niederlegen - es sei denn, er ist der einzige Geschäftsführer und gleichzeitig Alleingesellschafter der GmbH.
Die Niederlegung des Geschäftsführeramtes einer GmbH ist grundsätzlich selbst dann wirksam, wenn kein wichtiger Grund für eine Amtsniederlegung vorliegt. Etwas anderes gilt nur im Falle des Rechtsmissbrauchs. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn es sich bei dem sein Amt niederlegenden Geschäftsführer um den einzigen handelt, dieser zugleich alleiniger Gesellschafter ist und davon absieht, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. In dieser Konstellation ist die Gesellschaft vollständig handlungsunfähig. Handelt es sich um einen Fremdgeschäftsführer, haben die personenverschiedenen Gesellschafter die Möglichkeit einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 10. Juni 2015, AZ: I-25 Wx 18/15).
IHK-Hinweis:
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hat neben seinem Geschäftsführeramt auch noch eine Gesellschaftsbeteiligung an dem Unternehmen inne, in dem er arbeitet. Das bedeutet, er ist sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer der entsprechenden Gesellschaft.
Ein Fremd-Geschäftsführer dagegen ist Geschäftsführer einer für ihn fremden Gesellschaft. Er ist an dem Unternehmen, das er leitet, nicht beteiligt.
Wollen die Gesellschafter eine Amtsniederlegung des Geschäftsführers zur Unzeit vermeiden, so empfiehlt sich eine entsprechende Satzungsregelung, die die Möglichkeit der jederzeitigen Amtsniederlegung beschränkt.
Stand: 22.04.2024