BGH: Geschäftsführer haftet bei fehlender Rechtsformangabe
Eine Unternehmergesellschaft muss ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma ausweisen. Andernfalls haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Januar 2022 (AZ: III ZR 210/20).
Im gegenständlichen Fall war eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ohne den Zusatz „haftungsbeschränkt“ im Rechtsverkehr aufgetreten. Dies sei jedoch zwingend erforderlich, wie der BGH unter Berufung auf § 5a Abs. 1 GmbHG ausführte. Es bestehe ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem solchen Hinweis, da die Unternehmergesellschaft mit einem geringen Stammkapital ausgestattet sein kann. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass ein Geschäftspartner „Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder zumindest teilweise unterlassen hätte“.
Wird der vorgeschriebene Zusatz – „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ – weggelassen oder wie im vorliegenden Fall unzulässig abgekürzt, greife die sogenannte Vertrauenshaftung des Vertreters gemäß § 311 Abs. 2, 3, § 179 BGB analog. Der bloße Verweis auf die Rechtsform der Unternehmergesellschaft genüge laut BGH als solcher nicht, „denn - anders als beim Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ - trage die Unternehmergesellschaft die Haftungsbeschränkung nicht bereits im Namen. Bei Weglassen nur dieses Hinweises könne vielmehr gleichermaßen der Eindruck erweckt werden, für die Unternehmergesellschaft hafte mindestens eine natürliche Person unbeschränkt.“
Stand: 08.03.2022