Änderungen bei Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen
Am 1. August 2022 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft. Für offenlegungspflichtige Unternehmen ergeben sich einige Änderungen, die bei der Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahre zu beachten sind.
Änderung des Offenlegungsmediums
Die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten erfolgt zukünftig nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger. Hierzu sieht das DiRUG eine sogenannte Geschäftsjahreszeitraumlösung vor. Demnach müssen Unternehmen alle ihre offenlegungspflichtigen Abschlussunterlagen ab dem Geschäftsjahr 2022 direkt an das Unternehmensregister übermitteln.
Rechtskräftig wird diese Änderung mit Inkrafttreten des DiRUG. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 1. Januar 2022 sollen weiterhin im Bundesanzeiger offengelegt werden. Für eine reibungslose Umstellung für Unternehmen, wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH ihre Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) der neuen Rechtslage anpassen. So können Unternehmen wie gewohnt auf einer einzigen Plattform ihren Offenlegungspflichten – ob im Unternehmensregister oder im Bundesanzeiger – nachkommen.
Übermittlungsformat
Das XML-Format ist das amtliche Übermittlungsformat für die Offenlegung nach DiRUG. Dieses Format wird durch ganzheitliche Buchhaltungslösungen wie DATEV oder ergänzende Online-Anwendungen wie zum Beispiel eBilanz-Online (www.ebilanz-online.de) abgedeckt. Eine Einreichung in anderen Formaten (wie zum Beispiel Word, PDF, Excel) sowie im XML-Format bleibt über die Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) weiterhin möglich.
Pflicht zur elektronischen Identifikation
Mit der Änderung des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für alle Übermittlerinnen und Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister vornehmen möchte. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person wird ab Inkrafttreten des DiRUG unter anderem kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden können. Zur Identifikation als Übermittlungsberechtigter wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH auf ihrer Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) voraussichtlich drei Identifikationsverfahren zur Verfügung stellen: VideoIdent, AutoIdent und elektronischer Identitätsnachweis (eID). Um Unannehmlichkeiten und Zeitdruck zu vermeiden, empfiehlt sich die möglichst frühzeitige Identifikation aller mit der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten beauftragten Personen.
Weitere Informationen über die Offenlegungspflichten von Unternehmen können Sie beim Bundesamt für Justiz erhalten.
Stand: 16.06.2022