Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 die Pauschalbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2023 veröffentlicht.
Die Pauschalen beruhen auf Erfahrungswerten und dienen der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs beispielsweise im Einzelhandel, in der Gastronomie oder in Bäckereien. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können damit monatlich pauschal verbucht werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen.
Stand: 30.06.2023