Lohnsteuer: Kaufkraftausgleich bei Auslandsentsendung aktualisiert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine aktualisierte Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge veröffentlicht (Stand: 1. April 2024). Auf dieser Basis kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Auslandsentsendungen ein steuerfreier Kaufkraftausgleich gewährt werden.

Wer für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandt wird, erhält oft einen Kaufkraftausgleich. Der soll die höheren Lebenshaltungskosten bei einem Auslandsaufenthalt ausgleichen. Er ist nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei, wenn der ins Ausland entsandte Beschäftigte dort für einen begrenzten Zeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst.

Das Berechnungsschema zur Bestimmung des steuerfreien Teils des Kaufkraftausgleichs anhand der vom BMF veröffentlichten Zuschlagssätze und weitere Details zum Kaufkraftausgleich finden sich in den Lohnsteuerrichtlinien (R 3.64 LStR) sowie den Lohnsteuerhinweisen (H 3.64 LStH).

Stand: 19.04.2024