Endspurt für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022

Am 31. Dezember 2023 endet die Frist für die Einreichung von Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr mit Abschlussstichtag 31. Dezember 2022 von nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen, die nach §§ 325 ff. HGB zur Offenlegung verpflichtet sind.
Offenlegungspflichtig sind unter anderem alle Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG und KGaA) und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafterin (z. B. GmbH & Co. KG).
Die Offenlegungspflicht gilt auch für kleine Gesellschaften, Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation und Kleinstunternehmen sowie für Konzernmuttergesellschaften, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
Die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses beträgt in der Regel ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres. Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen und bestimmte Branchenunternehmen gelten jedoch kürzere Fristen.
Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, die bisher (vgl. Gesetz zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie - DiRUG) im Bundesanzeiger einzureichen waren, müssen abhängig vom Geschäftsjahresbeginn an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für einen Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021, ist das Unternehmensregister der richtige Einreichungsadressat, für Geschäftsjahresbeginn bis einschließlich 31.12.2021 wäre noch der Bundesanzeiger der richtige Adressat. Für die Übermittlung an das Unternehmensregister ist eine vorherige elektronische Identifizierung erforderlich.
Zur Klärung, ob die Jahresabschlussunterlagen etc. beim Unternehmensregister oder Bundesanzeiger eingereicht werden müssen, bietet das Unternehmensregister einen Navigator an.
Weitere Informationen zur Identifizierung und auch telefonische Ansprechpartner finden Sie auf der Seite des Bundesanzeiger Verlags.
Allgemeine Informationen zur Offenlegungspflicht bietet das Bundesamt für Justiz.
Stand: 14.12.2023