08.09.2023

Neue Perspektiven in der Internationalen Vertragsgestaltung

Das neue Haager Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bietet neue Perspektiven in der internationalen Vertragsgestaltung.
Zum 1. September 2023 ist das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft getreten. Bislang haben nur die Ukraine und die Europäische Union das Abkommen ratifiziert, sodass es auch nur im Verhältnis dieser Parteien Wirkung entfaltet. Innerhalb der EU bindet das Abkommen alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Costa Rica, Israel, Russland, die USA und Uruguay haben das Abkommen zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, sodass es für diese Staaten noch nicht bindend ist.

Generelles Ziel des Abkommens ist es, die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem Gericht
eines Vertragsstaats erlassenen Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat zu vereinfachen und so den multilateralen Handels- und Investitionsverkehr zu erleichtern. Das Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Nicht erfasst sind insbesondere Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind auch Entscheidungen von Schiedsgerichten, weil für sie bereits das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt.
Die sog. New York Convention war auch der Grund, warum im internationalen Geschäftsverkehr bislang der schiedsgerichtlichen Klärung von Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern der Vorzug gegeben wurde. Aufgrund der weitreichenden Anerkennung des New Yorker Übereinkommens durch zahlreiche Staaten konnten Schiedsurteile grenzüberschreitend einfacher umgesetzt werden als die Urteile der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dies könnte sich mit dem neuen Übereinkommen ändern, vorausgesetzt natürlich weitere Staaten entscheiden sich zur Ratifizierung des Abkommens. Das Übereinkommen hätte dann unmittelbare Auswirkungen auf die künftige Gestaltung internationaler Vertragsbeziehungen (hier insbesondere die Rechtswahlklausel und die Gerichtsstandsvereinbarung) in Zivil- und Handelssachen.
Das Abkommen verpflichtet den ersuchten Staat, gerichtliche Entscheidungen, die im Ursprungsstaat ergangen, in Kraft getreten und vollstreckbar sind, nach den Regeln des Übereinkommens anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann jedoch versagt werden, wenn einer der im Übereinkommen genannten Gründe vorliegt. Beispielhaft seien hier die betrugsweise Erlangung der Entscheidung oder ein Verstoß gegen den ordre public (öffentliche Ordnung) des ersuchten Staates genannt. Eine erneute Prüfung der Sachentscheidung im ersuchten Staat ist hingegen nicht zulässig.
Obwohl es begrüßenswert ist, dass das Abkommen die grundsätzliche Anerkennung/Vollstreckung ausländischer Entscheidungen vereinfacht, ist mit der Vorlage bei Gericht im ersuchten Staat noch keine Durchsetzung gewährleistet. Der Ablauf des Vollstreckungsprozesses richtet nach den jeweiligen nationalen Vorschriften des Landes des angerufenen Gerichts. Wie auch im nationalen deutschen Recht bedarf es daher auch im Ausland der Hinzuziehung eines örtlichen Rechtsberaters, der z.B. einen Gerichtsvollzieher beauftragt und das Vollstreckungsverfahren vor Ort begleitet.