26.02.2024

Antrags- und Bewilligungstopp der sächsischen Förderrichtlinie Energie und Klima

Als Folge der novellierten Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz gilt mit sofortiger Wirkung ein (teilweiser) Antrags- und Bewilligungsstopp für die sächsische Förderrichtlinie Energie und Klima (EuK/2023).
Am 15. Februar 2024 ist die novellierte Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss und Kredit (RL EEW) in Kraft getreten.
Demnach können Maßnahmen der sächsischen FRL EuK/2023 im Modul ll - Energieeffizienzmaßnahmen - Nr. 1.1 Investive Maßnahmen sowie Nr. 1.2 a) Nichtinvestive Maßnahmen, Teilbereich ,,Erarbeitung konzeptioneller und strategischer Grundlagen" nur noch mit einem Netto-lnvestitionsvolumen (einschließlich Nebenkosten) von weniger als 10.000 Euro gefördert werden. Nicht betroffen hiervon sind antragstellende Kommunen.
Es gilt mit sofortiger Wirkung ein Antrags- und Bewilligungstopp für alle Anträge in den genannten Fördergegenständen bei Maßnahmen ab 10.000 Euro Netto-lnvestitionsvolumen, die seit dem 15. Februar 2024 bei der SAB eingegangen sind (Ausnahme Kommunen).
Bitte prüfen Sie die Beantragung Ihrer Maßnahme über die o.g. Förderrichtlinie des Bundes, sofern Ihre Maßnahme unter diesen Antrags- und Bewilligungstopp fällt.
Quelle: SAB