27.11.2024
Elektronische Meldemöglichkeit für elektronische Kassen sowie für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
Ab dem 1. Januar 2025 steht eine elektronische Meldemöglichkeit für elektronische Kassen(-systeme) sowie für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zur Verfügung. Die entsprechenden Systeme müssen bis spätestens 31. Juli 2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle den Behörden gemeldet werden.
Bereits mit dem Kassengesetz von 2016 Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen zu schützen. Zugleich wurde eine Belegausgabepflicht eingeführt, um durch einen Abgleich des Bons mit den Aufzeichnungen der Kassensoftware mögliche Manipulationen leichter feststellen zu können.
Zudem wurden Unternehmen gemäß § 146a Absatz 4 AO verpflichtet, die eingesetzten Aufzeichnungssysteme und die verwendeten TSEs innerhalb eines Monats nach Anschaffung auf elektronischem Weg dem zuständigen Finanzamt zu melden. Da die Finanzverwaltung jedoch noch kein elektronisches Meldeverfahren bereitstellen konnte, wurde die Mitteilungsverpflichtung durch das Bundesfinanzministerium vorläufig ausgesetzt. Ab 1. Januar 2025 stellt die Finanzverwaltung jetzt die elektronische Meldemöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung.
Bei Kassensysteme ist zu unterscheiden:
- Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
- Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.
Betroffen sind sowohl angeschaffte (gekaufte) als auch für gemietete und geleaste Systeme. Die Unternehmen sind außerdem verpflichtet, alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme in einer einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gelten ebenfalls als elektronische Aufzeichnungssysteme, die zudem besonderen Bestimmungen unterliegen.
Werden diese ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden, wobei die Finanzverwaltung bis zum 31. Dezember 2025 die TSE-losen Systeme nicht beanstandet. Wer die Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie in Anspruch nimmt, muss auch erst nach dem 31. Dezember 2025 melden.
Werden EU-Taxameter und Wegstreckenzähler bis zum 1. Juli 2025 nachgerüstet, müssen sie bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind spätestens innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung zu melden.
Quellen: