22.11.2024

Pflicht zur Meldung von Abwärmepotenzialen - Frist zum 01.01.2025

Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh/a Gesamtendenergieverbrauch müssen Abwärmepotenziale online melden.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a, nach § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG), verpflichtet Informationen über ihre Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beim BAFA zu übermitteln.
Die Onlinemeldung erfolgt über die Plattform für Abwärme bei der BfEE.
Zu den konkreten Auskunfts- und Informationspflichten der betreffenden Unternehmen hat die BfEE ein Merkblatt veröffentlicht.
Darin wurden auch Bagatellschwellen aufgenommen. Folgende Abwärmepotenziale sind von der Meldepflicht ausgenommen:
  • Anlagen mit einer jährlichen Abwärmemenge unter 200 MWh
  • Anlagen mit weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr
  • Anlagen mit einer durchschnittlichen Abwärmetemperatur von unter 25 °C
Außerdem wurde eine Bagatellschwelle für ganze Standorte aufgenommen:
Von der Meldepflicht ausgenommen sind Informationen über Standorte, in denen die Summe der Abwärmemengen der Abwärmepotenziale nicht wesentlich ist. Als keine wesentliche Abwärmemenge an einem Standort wird eine Abwärmemenge von unter 800 MWh pro Jahr festgelegt.
Weitere Informationen können Sie auch einer aktuellen Meldung der BfEE entnehmen.