07.06.2024

Befristete Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis für die Transporte von Kalamitätsholz im Freistaat Sachsen

Für den Transport von Sturm- und Kalamitätsholz, die von Rundholztransportfahrzeugen transportiert werden, gelten folgende Ausnahmen und Erlaubnisse nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 StVZO sowie § 29 Absatz 3 StVO als allgemein erteilt:
  1. von § 34 Absatz 6 Nummer 5 StVZO für Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 44,00 t
  2. nach § 29 Absatz 3 StVO bis zu einer Länge der Fahrzeugkombination (ohne Ladungsüberstand) von maximal 23 m gemäß Randnummer 110 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 29 Absatz 3 StVO.
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab Samstag, dem 15. Juni 2024 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für den Transport von Kalamitätsholz
  1. aus den Kalamitätsgebieten zu Lager- und Umschlagplätzen, Bahnhöfen, Häfen, oder zu Holzverarbeitungsbetrieben
  2. zwischen den unter 1. genannten Stellen,
  3. sowie Leerfahrten, die mit den Transporten nach 1. und 2. im Zusammenhang stehen.
Industrierestholz wie Sägeholz, Hackschnitzel und aufbereitete Schnittware sind von der Ausnahmegenehmigung nicht erfasst.
Fahrzeuge müssen der technischen Eignung entsprechen, die Nachweise sind mitzuführen. Fahrzeugführer dürfen nur besonders geschulte Personen sein, die über die vorschriftsmäßige Bedienung der technischen Einrichtungen für die sichere Führung des Fahrzeuges und den Inhalt dieser Allgemeinverfügung belehrt wurden.
Das Transportunternehmen soll dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) – Referat 42 – Postfach 100763, 01077 Dresden (E-Mail: poststelle@lasuv.de), die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge und Fahrten mitteilen.