02.04.2024

Ausnahmen zur Mauterhebung für Fahrzeuge ab 1. Juli 2024

Mit der Absenkung der Mautpflichtgrenze für Fahrzeuge von 7,5t zulässiger Gesamtmasse auf mehr als 3,5t zulässiger Gesamtmasse ab dem 1. Juli 2024 werden zahlreiche Fahrzeuge neu in die Erfassung aufgenommen. Dabei handelt es sich häufig auch um Fahrzeuge von Handwerkern und Dienstleistern.

Handwerkerausnahme

Gleichzeitig tritt am 1. Juli 2024 eine sogenannte neue „Handwerkerausnahme“ in Kraft. Nach dem zukünftigen neuen §1 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes sind Fahrzeuge zwischen 3,5t und 7,5t zulässiger Gesamtmasse von der LKW-Maut ausgenommen. Die Handwerkerausnahme greift, wenn das Fahrzeug von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebes geführt wird und
  • Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
  • handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.
Die Handwerkerausnahme gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe.

Nachweis der Handwerkerausnahme

Bei Kontrollen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) muss nachgewiesen werden, dass die Fahrt die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllt. Als Nachweis eignen sich z. B. die Handwerkskarte, die Gewerbeanmeldung in Kopie, Lieferscheine oder auch Kundenaufträge. Alle Nachweise müssen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Hierfür kommen die Berufe aus Anlage A zu §1 Absatz 2 und Anlage B zu § 18 Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO) in Betracht, ebenso vergleichbare Berufe zu den genannten Anlagen.
Es gibt die Möglichkeit für Handwerker, ihre Fahrzeuge bei der Mautsystembetreibergesellschaft Toll Collect GmbH als mautbefreit anzuzeigen. Hierfür wenden sich in Frage kommende Betriebe und Dienstleister direkt an Toll Collect.

Wann gilt die Handwerkerausnahme nicht?

Werden industriell gefertigte Güter ausgeliefert, sind die Fahrten nicht mautbefreit. Von industrieller Fertigung ist auszugehen, wenn der Herstellungsprozess durch einen hohen Maschineneinsatz und/oder standardisierte Produktionsabläufe gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zur serienmäßigen Massenproduktion zeichnet sich die handwerkliche Fertigung in der Regel durch begrenzte Stückzahlen und häufigere Produktabweichungen aus. Ebenso gilt die Handwerkerausnahme nicht für gewerbliche Transporte für Dritte, auch nicht für einen anderen Handwerksbetrieb. Eine Beförderung von Gütern darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Unternehmens darstellen.