29.08.2024
Postrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten
Der Bundesrat hat dem Postrechtsmodernisierungsgesetz am 5. Juli 2024 zugestimmt. Das Gesetz ist am 19. Juli 2024 in Kraft getreten. Die Neufassung des Postgesetzes bringt wichtige Änderungen für das Marktzugangsverfahren, insbesondere für Transportdienstleister mit sich.
Das neue Postgesetz unterscheidet nun nicht mehr wie bisher zwischen einer Lizenz- und Anzeigepflicht. Dies war für Dienstleister von Transporten von Paketen, Brief- und Katalogsendungen zwingend verpflichtend. Nunmehr müssen Anbieter von Postdienstleistungen vor Betriebsbeginn bei der Bundesnetzagentur die Aufnahme in das von der Behörde geführte Anbieterverzeichnis beantragen.
Im Rahmen des Antragsverfahrens prüft die Bundesnetzagentur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Antragstellung die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Anbieters.
Die fachliche Eignung ist nachzuweisen, sofern Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen zGm betrieben werden. Bei grenzüberschreitenden Transporten ist die Fachkunde bereits nachzuweisen, wenn Fahrzeuge ab 2,8 Tonnen zulässiger Gesamtmasse betrieben werden. Die notwendige Güterkraftverkehrslizenz ist bei der jeweils zuständigen Unteren Verkehrsbehörde zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Bundesnetzagentur alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.
Spätestens nach Ablauf dieser Frist trägt die Bundesnetzagentur den Antragsteller in das Anbieterverzeichnis ein, falls keine Umstände festgestellt werden, die den Voraussetzungen des Postgesetzes widersprechen. Sollte sie die Aufnahme in das Anbieterverzeichnis verweigern, teilt sie die Gründe mit.
Im nachfolgenden Link kann die Aufnahme in das Anbieterverzeichnis beantragt werden.