13.08.2024
Wichtige Änderungen durch die geplante Novelle des EDL-G
Bis Ende 2024 soll die geplante Novelle des Energie-Dienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft treten. Diese bringt Änderungen mit sich, die sich auf die bisherige Durchführungspraxis der Energieauditpflicht in Verbindung mit den gesetzlichen Pflichten des EnEfG auswirken.
Neue Regelungen und Schwellwerte
Zukünftig wird der verpflichtete Adressatenkreis nicht mehr durch den KMU-Status, sondern durch den Gesamtendenergieverbrauch bestimmt. Der Schwellwert für die Verpflichtung nach dem EDL-G wird von 0,5 GWh/a auf 2,77 GWh/a erhöht. Dadurch verschiebt sich der Fokus der verpflichteten Unternehmen hin zu den energieintensiven Unternehmen.
Mit der Anpassung des Schwellwertes muss für alle in einem Energieaudit, Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Maßnahmen verpflichtend ein Umsetzungsplan erstellt und veröffentlicht werden, der jährlich um den Stand der Umsetzung zu aktualisieren ist.
Erweiterte Anforderungen
Neu hinzu kommt der Energieleistungsvertrag als Option zur Erfüllung der EDL-G-Verpflichtungen neben Energieaudit (DIN 16247-1), Energiemanagement- (DIN EN ISO 50001) und Umweltmanagementsystemen (EMAS) .
Durch die Novelle wird erstmals eine definierte Fort- und Weiterbildungspflicht für Energieauditoren eingeführt (80 Unterrichtseinheiten zur Neuzulassung und 24 UE innerhalb von 3 Jahren für bereits zugelassene Auditoren). Die Fort- und Weiterbildungen müssen vor Durchführung beim BAFA anerkannt werden. Der Nachweis ist im BAFA-Portal hochzuladen.
Weitere Anpassungen
Flugtreibstoffe werden nach Inkrafttreten der Novelle des EDL-G bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs mitberücksichtigt.
- Pflicht zur Ermittlung und Meldung von Abwärmepotentialen
- Ermittlung der Potentiale zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien und
- Bewertung von Fernwärme- und -kältenetzen.
Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite der BAFA.