07.02.2024

Schonfrist für die Offenlegung

Viele Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen.
Viele Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Informationen zu Offenlegungspflichten von Rechnungslegungsunterlagen finden Sie im hier verlinkten Merkblatt des Bundesamtes für Justiz: https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/EHUG/Merkblatt_Offenlegungspflicht_Rechnungslegungsunterlagen.pdf?
Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 geendet hat, wird das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.