02.01.2024
De-minimis-Beihilfen - Änderungen im Beihilferecht ab 1. Januar 2024
De-minimis-Schwellenwert
Der bisherige De-minimis-Schwellenwert wird von 200.000 Euro auf 300.000 Euro jeweils innerhalb von drei Jahren angehoben. Dies soll der Inflation und allgemeinen Preisentwicklung Rechnung tragen. Straßengütertransportunternehmen in der EU können ab 2024 genauso von sogenannten De-minimis-Beihilfen profitieren wie Firmen in anderen Branchen. Bisher waren deren Schwellenwerte auf 100.000 Euro begrenzt.
Künftig wird beim dreijährigen Betrachtungszeitraum nicht mehr auf Steuerjahre, sondern auf Jahre abgestellt. Die Änderung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Für die Beihilfeempfänger ergibt sich damit ein größerer Förderspielraum.
Darüber hinaus verpflichtet die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten dazu, ab dem 01. Januar 2026 alle De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene zu erfassen. Dieses zentrale Beihilfenregister soll perspektivisch die sogenannte De-minimis-Erklärungen ersetzen.
Die Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten sind vielfältig und nicht immer leicht durchschaubar. Die IHK Dresden unterstützt Sie neben der projektbezogenen Recherche geeigneter Fördermittel auch mit der Erarbeitung individueller Finanzierungsvorschläge für Ihr Vorhaben.
Darüber hinaus verpflichtet die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten dazu, ab dem 01. Januar 2026 alle De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene zu erfassen. Dieses zentrale Beihilfenregister soll perspektivisch die sogenannte De-minimis-Erklärungen ersetzen.
Die Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten sind vielfältig und nicht immer leicht durchschaubar. Die IHK Dresden unterstützt Sie neben der projektbezogenen Recherche geeigneter Fördermittel auch mit der Erarbeitung individueller Finanzierungsvorschläge für Ihr Vorhaben.
Erklärung De-minimis-Beihilfen
Der Begriff De-minimis-Regel stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Der Wettbewerb im Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten soll nicht verfälscht werden. Daher sind staatliche Beihilfen bzw. Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Sie stellen für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der Konkurrenz dar, die die Zuwendung nicht erhält. Das EU-Recht lässt jedoch Ausnahmen von dem Verbot zu. Das gilt insbesondere für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Diese so genannten De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden. Sie können z. B. in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden.