30.07.2024
Neue Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände
Am 1. Juli 2024 trat die Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft. Damit wird eine Anzeigepflicht für Wirtschaftsakteure eingeführt, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen.
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind gemäß Art. 1 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1935/2004 Gegenstände des täglichen Bedarfs, die
- dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
- bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind,
- vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.
Konkrete Beispiele hierfür sind:
- Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
- Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (z. B. Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter)
- Verpackungen von Lebensmitteln (Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen)
- Gestände zum Essen und Trinken (z. B. Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten)
Somit haben Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände
- als Fertigerzeugnis herstellen (z. B. die Verpackungsindustrie)
- behandeln (z. B. die Betreiber von Lagereinrichtungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände) oder
- in den Verkehr bringen (z. B. der gesamte Einzelhandel)
dies bei der jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen.
Als "Inverkehrbringen" gilt das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst (siehe Art. 2 Abs. 1 lit. b der EU-Verordnung 1935/2004 über Lebensmittelbedarfsgegenstände).
Die Anzeige erfolgt bei dem örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 übermitteln. Das Anzeigeformular, alle geforderten Angaben und weiterführende Informationen stellt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unter https://www.verbraucherschutz.sachsen.de/anzeige-von-unternehmen-fuer-lebensmittelbedarfsgegenstaende-5152.html bereit.
Ausgenommen von der Regelung sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits von der zuständigen Behörde registriert worden ist (nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 geändert worden ist). Dies kann z. B. den Lebensmitteleinzelhandel sowie Imbisse und andere gastronomische Betriebe betreffen.
Als "Inverkehrbringen" gilt das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst (siehe Art. 2 Abs. 1 lit. b der EU-Verordnung 1935/2004 über Lebensmittelbedarfsgegenstände).
Die Anzeige erfolgt bei dem örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 übermitteln. Das Anzeigeformular, alle geforderten Angaben und weiterführende Informationen stellt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unter https://www.verbraucherschutz.sachsen.de/anzeige-von-unternehmen-fuer-lebensmittelbedarfsgegenstaende-5152.html bereit.
Ausgenommen von der Regelung sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits von der zuständigen Behörde registriert worden ist (nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 geändert worden ist). Dies kann z. B. den Lebensmitteleinzelhandel sowie Imbisse und andere gastronomische Betriebe betreffen.
Ausnahmen bestehen auch für Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse wiederum unmittelbar an den Endverbraucher abgeben (§ 2a Absatz 1 BedGgstV).