30.05.2024

Telemediengesetz (TMG) ist nun Digitale Dienste Gesetz (DDG)

Medial weitegehend unbemerkt wurde zum 14.05.2024 das Telemediengesetz (TMG) durch Regelungen im neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt.
Mit dem DDG wird das nationale Recht an den Digital Services Act (DSA) der EU angepasst. Der DSA war am 16.11.2022 in Form der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2022/2065 in Kraft getreten und seit dem 17.02.2024 vollumfänglich zu befolgen. Mit dem DSA wird das Ziel verfolgt, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Vermittlungsdienste zu fördern sowie einen Beitrag zu einem vertrauenswürdigen, vorhersehbaren sowie sicheren Online-Umfeld zu leisten. Insbesondere werden mit ihm die Pflichten digitaler Dienste, die als Vermittler tätig sind und Verbrauchern den Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren zulassen, geregelt.
Betroffen von der gesetzlichen Neustrukturierung sind neben den Anbietern von digitalen Dienstleistungen alle Webseitenbetreiber.
Die Impressumspflicht oder auch Anbieterkennzeichnung zur Kenntlichmachung des Verantwortlichen einer Internetseite war bisher in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Nunmehr ergibt sich die Pflicht zur Angabe eines Impressums aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Damit der gesetzlichen Neuverortung der Regelung jedoch keine weiteren inhaltlichen Änderungen einhergehen, kann ein vorhandener Hinweis im Impressum einfach von § 5 TMG in § 5 DDG geändert werden.
Der Verweis auf das Gesetz kann aber auch ganz entfernt werden, denn die Vorschrift zum Impressum schreibt nicht die Angabe der gesetzlichen Fundstelle vor. Falsch wäre es lediglich die Angabe bei § 5 TMG zu belassen.
Ebenfalls geändert wurde die Bezeichnung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Dieses wurde in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch hier handelt es sich nur um eine redaktionelle Änderung, ohne inhaltliche Auswirkung. Soweit jedoch in der Datenschutzerklärung oder der Belehrung im Cookie-Banner auf das TTDSG verwiesen wird, sollte dies nun in TDDDG geändert werden.