12.08.2024
Unvollständige Lieferantendaten bei den CBAM-Berichtspflichten
Die EU-Kommission hat kürzlich klargestellt, dass die Bestimmungen des Art. 4 CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 zur Berechnung der tatsächlichen Emissionen weiterhin gelten und anzuwenden sind. CBAM-Berichterstatter sind verpflichtet, ab dem 1. August 2024 für jeden Warenimport die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.
Sind CBAM-Berichterstatter nicht in der Lage, tatsächliche Emissionsdaten zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Zu Dokumentationszwecken sollten sie das Feld "Kommentare" im CBAM-Übergangsregister verwenden und Nachweise über erfolglose Bemühungen und Schritte zur Erlangung von Daten von Lieferanten und/oder Herstellern beifügen.
Die nationalen Vollzugsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum.
Wenn ein CBAM-Berichterstatter in seinem Emissionsbericht Standardwerte anstelle der tatsächlichen Emissionen angibt, wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als Nationale Vollzugsbehörde (nach eigener Verlautbarung) unter folgenden Umständen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen:
- Der Meldepflichtige hat entweder nachgewiesen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden, oder er hat nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden, und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten.
- Der vorgelegte Bericht weist keine weiteren Unstimmigkeiten auf.
Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insbesondere die Relevanz der den CBAM-Importen zugrunde liegenden CO2-Emissionen berücksichtigen.
Ungeachtet des Ermessensspielraums der DEHSt kann die Kommission gemäß Art. 35 Abs. 4 CBAM-VO die DEHSt auffordern, von CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen anzufordern, um einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht zu ergänzen oder zu berichtigen.
Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)