09.10.2023

NICHT VERPASSEN: Galgenfrist zur Eintragung im Transparenzregister und Registrierungspflicht für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Bis zum 1. Januar 2024 müssen sich alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten (u.a. Versicherungsvermittler, Immobilienmakler) beim goAML, dem Meldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU), registriert haben. Parallel lohnt es sich auch, die eigene Eintragung im Transparenzregister, die nahezu alle Unternehmen trifft und deren Fehlen aktuell mit empfindlichen Bußgeldern verfolgt wird, nochmals zu überprüfen.
Inzwischen sollte das auf dem GwG basierende Transparenzregister jedem Unternehmer ein Begriff sein. Zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben sich alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, die unter die Regelungen der §§ 20, 21 Geldwäschegesetz fallen, hier zu registrieren. Die Registrierung erfordert die Angabe der hinter der Rechtseinheit stehenden tatsächlich wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen. Die Kriterien zur Bestimmung dieser variieren. Die Registrierung sowie die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister muss in elektronischer Form über die offizielle Plattform - www.transparenzregister.de - erfolgen. Registrierung und Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten sind kostenfrei und ein kostenloser Einreichungsassistent mit gezielten Fragen führt den Anwender durch den Eintragungsprozess.
Für die obligatorischen Mitteilungspflichten galten zuletzt noch verschiedene Eintragungsfristen. So hatten sich Aktiengesellschaften, SEs und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022; Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaft bis 30. Juni 2022 und alle übrigen Rechtseinheiten (u. a. Kommanditgesellschaften und Vereine) bis spätestens 31. Dezember 2022 im Transparenzregister zu registrieren. Die fehlende Eintragung ist bußgeldbewährt sowie mit einer öffentlichen Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes verbunden. Wer eine Eintragung bislang versäumt hat, für den besteht die Hoffnung, dass eine Ahndung ausbleibt, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der o. g. Eintragungsfrist nachgeholt wird. Wer jetzt schnell handelt, könnte daher noch unangenehme Konsequenzen vermeiden.
Weitergehende Informationen zum Transparenzregister finden Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes.
Parallel läuft zum 31. Dezember 2023 auch die Registrierungspflicht für alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten (u.a. Versicherungsvermittler, Immobilienmakler) beim goAML, dem Meldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU), aus. Ausfühliche Informationen dazu stehen auf unserer Internetseite.