Beitrag

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird die IHK Dresden gemäß IHK-Gesetz durch ihre Mitglieder beitragsfinanziert. Die Beiträge dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit der IHK und setzen sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Die grundsätzliche Verfahrensweise der Beitragserhebung wird in der Beitragsordnung geregelt. Die Wirtschaftssatzung wiederum legt die Höhe der Grundbeiträge und den sogenannten Umlage-Hebesatz fest.
Gemäß § 3 Absatz 2 des IHKG sind alle Kammerzugehörigen grundsätzlich beitragspflichtig. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK durch das Unternehmen. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 3 der Beitragsordnung mit Beginn des Geschäftsjahres. Der Grundbeitrag ist ein unteilbarer Jahresbeitrag. Er wird auch dann vollständig fällig, wenn das Unternehmen nicht während des gesamten Jahres kammerzugehörig war. Die Umlage wird auf den Gewerbeertrag / hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb (Bemessungsgrundlage) berechnet. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird diese Bemessungsgrundlage einmal um einen gesetzlichen Freibetrag von 15.340,00 Euro für das Unternehmen vermindert. Personenunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind solange vom Beitrag befreit, solange der Gewerbeertrag / hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro pro Jahr nicht übersteigt.

Existenzgründer

Gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 des IHKG sind nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt haben und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.

Besondere Unternehmen / Besonderheiten der Beitragsveranlagung

Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der IHK hängt davon ab, ob ein Unternehmen gewerbesteuerpflichtig ist. In der Praxis stellen sich häufig Fragen zu besonderen Unternehmensformen und den damit einhergehenden Besonderheiten bei der Beitragsveranlagung. Nachfolgend finden Sie die am häufigsten vertretenden Bereiche.

Apotheken

Der gewerbliche Apothekenbetrieb führt zur objektiven Gewerbesteuerpflicht und deshalb (neben der Zugehörigkeit zur Apothekerkammer) zur IHK-Mitgliedschaft.
Um die Beitragsbelastung zu begrenzen, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für Apothekeninhaber nur ein Viertel ihres Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb) als Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag verwendet wird.

Freie Berufe

Üben Kammerzugehörige trotz bestehender objektiver Gewerbesteuerpflicht vorwiegend einen freien Beruf aus und der Inhaber / sämtliche Gesellschafter / die Gesellschaft sind Mitglied und zahlen Beitrag an eine Freiberufler-Kammer, hat auch hier der Gesetzgeber zur Begrenzung der Beitragsbelastung festgelegt, dass nur ein Zehntel des Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb) als Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag verwendet wird.

Mischbetriebe-Handwerk

Unternehmen, die ein Handwerk / handwerksähnliches Gewerbe ausüben und bei der Handwerkskammer eingetragen sind sowie auch ein "sonstiges Gewerbe" ausüben (Beispiel: Kfz-Reparatur und auch Autohandel), gehören mit diesem "sonstigen Gewerbe" der IHK an. Diese Unternehmen sind bei der IHK beitragspflichtig, wenn ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb / Handels- oder Genossenschaftsregistereintragung besteht und der Umsatz im Betriebsteil "sonstiges Gewerbe" Euro 130.000,00 pro Jahr übersteigt. Die Berechnung des Beitrages richtet sich nach dem Umfang des Betriebsteils "sonstiges Gewerbe". Hierzu werden grundsätzlich die Umsatzverhältnisse durch eine Abfrage beim Unternehmen herangezogen. Dementsprechend wird nur ein Anteil des Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns) als Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag verwendet. Näheres dazu finden Sie auch unter Handwerksabgrenzung.

Landwirtschaft

Für Unternehmen, die kraft Rechtsform objektiv gewerbesteuerpflichtig sind, jedoch vorwiegend Landwirtschaft (Urproduktion) betreiben, wird ein Zehntel des Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb) als Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag verwendet.

Komplementärgesellschaften / 100%-iger Anteilsbesitz

Eine Ermäßigung des Grundbeitrages wird auf Antrag gewährt für Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft und beide Gesellschaften Mitglied der IHK Dresden sind. Gleiches gilt für Gesellschaften, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehalten werden, wenn beide ihren Sitz im Kammerbezirk der IHK Dresden haben.

Gewerbesteuerliche Organschaften

Die Organgesellschaft ist ein eigenständiges Kammermitglied, nur steuerlich gilt die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers. Deshalb ist gegenüber der Organgesellschaft stets ein Grundbeitrag festzusetzen. Die Festsetzung der Umlage erfolgt in Absprache mit dem Organträger.

Formulare

Grundlagen für die Beitragsberechnungen