Finanzen und Steuern
Wachstumschancengesetz
Mithilfe von steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung mit dem sogenannten Wachstumschancengesetz die Wirtschaft stärken – unter anderem durch Prämien für Investitionen in den Klimaschutz und bessere Abschreibungsbedingungen für den Wohnungsbau. Der Bundestag hat dem Gesetz zugestimmt, der Bundesrat jedoch den Vermittlungsausschuss angerufen. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses gab es noch keinen Kompromiss. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die steuerlichen Änderungen.
Kleinunternehmer künftig von Jahres-Umsatzsteuererklärung befreit
Jahres-Umsatzsteuererklärung befreit Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG müssen künftig keine Jahres-Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Das gilt bereits für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
Die Regelung ist Teil des Wachstumschancengesetzes, das noch den Vermittlungsausschuss passieren muss. Die umsatzsteuerlichen Regelungen bleiben vermutlich unberührt. Die DIHK hatte sich aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten dafür eingesetzt, dass die Befreiung für alle Kleinunternehmer gilt.
Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für die Gastronomie läuft aus
Die durch die Corona-Steuerhilfe und weitere Gesetze eingeführte Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen lief zum 31. Dezember 2023 aus. Ab 1. Januar 2024 gelten die regulären Umsatzsteuersätze von 19 Prozent.
Höhere Ist-Besteuerungsgrenze
Die Grenze, bis zu der die sogenannte Ist-Besteuerung anzuwenden ist, wird zum 1. Januar 2024 von 600.000 Euro auf 800.000 Euro Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres angehoben. Damit können künftig mehr Unternehmen die Regelung nutzen und müssen die Umsatzsteuer erst dann an den Fiskus abführen, wenn sie das Entgelt von ihrem Kunden erhalten haben. Die Regelung ist Teil des Wachstumschancengesetzes, das noch den Vermittlungsausschuss passieren muss. Die umsatzsteuerlichen Regelungen bleiben vermutlich unberührt.
Globale Mindeststeuer – neue Steuer für große Unternehmen ab 2024
Die EU-rechtlichen Vorgaben zur Einführung der globalen Mindeststeuer sollen ab 2024 in nationales Recht überführt werden und zur Anwendung kommen. Multinationale und nationale Konzerne, die einen Gesamtjahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro in mindestens zwei von vier vorangehenden Geschäftsjahren erreichen, sind dann nach dem neu einzuführenden Mindeststeuergesetz verpflichtet, erstmals für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Wirtschafsjahr zu prüfen, ob der Gewinn aller in einer Jurisdiktion ansässigen Gruppenmitglieder einer effektiven Besteuerung von 15 Prozent unterliegt. Ist dies nicht der Fall, ist ein entsprechender Steuererhöhungsbetrag abzuführen. Dies soll regelmäßig auf Ebene der Konzernmutter erfolgen.
Hinweis: Das Mindeststeuergesetz wurde vom Deutschen Bundestag verabschiedet, der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 zugestimmt, Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt trat es zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Gesellschaftsrecht
Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft, mit dem ein struktureller Wandel im Recht der Personengesellschaften, insbesondere bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), vollzogen wird. So ist für diese die Einführung eines öffentlichen Registers vorgesehen. Die Eintragung einer GbR in dieses Register ist zwar nicht zwingend, sofern die GbR aber Immobilien besitzt oder an anderen Gesellschaften (zum Beispiel GmbHs) beteiligt ist, muss sich die GbR künftig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen.
Wirtschaftsrecht
Das elektronische Transparenzregister
Alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten und damit fast alle Unternehmen, sind eintragungs- und meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister. Seit dem 1. Januar 2024 gilt diese Pflicht auch für die sogenannte eingetragene GbR (eGbR).
Geldwäsche: Registrierungspflicht bei goAML
Reminder: Um ihren Meldepflichten nachkommen zu können, müssen sich alle Unternehmen, die sogenannte Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sind, bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal goAML Web (goaml.fiu.bund.de) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Das betrifft neben Kreditinstituten und ähnlichen Unternehmen des Finanzsektors unter anderem alle Güterhändler, Immobilienmakler sowie bestimmte Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler. Die nun flächendeckende Registrierungspflicht ist aus Sicht der DIHK ein weiterer negativer Beitrag zur Bürokratiebelastung der Unternehmen.
Arbeitswelt
Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn stieg zum 1. Januar 2024 von bislang 12,00 Euro brutto auf 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte, sogenannte Mini-Jobberinnen und Mini-Jobber, wurde zum Jahresbeginn ebenfalls angehoben. Sie soll künftig 538 Euro brutto betragen (bislang 520 Euro brutto).
Längere Anspruchsdauer beim Kinderkrankengeld
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber die Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld neu geregelt. In den Jahren 2024 und 2025 sollen Elternteile hiernach pro Kind 15 statt zehn Arbeitstage lang Kinderkrankengeld beziehen können. Für Alleinerziehende sind es künftig 30 Arbeitstage statt wie bisher 20. Insgesamt beträgt der Anspruch unabhängig von der Zahl der Kinder 35 Arbeitstage beziehungsweise 70 Arbeitstage bei Alleinerziehenden.
Allerdings muss die Krankenkasse nur dann für den Arbeitgeber einspringen, wenn die Regelung des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (Entgeltfortzahlung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung) im Arbeitsvertrag explizit ausgeschlossen wurde. Arbeitgeber sollten bestehende Arbeitsverträge in dieser Hinsicht überprüfen und gegebenenfalls anpassen, wenn verhindert werden soll, dass sie bei Inanspruchnahme von Kinderkrankentagen weiterhin Entgeltfortzahlungen leisten müssen.
Höhere Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen
Vom 1. Januar 2024 an sind Unternehmen ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Erreicht ein Unternehmen diese Quote nicht, ist für jeden unbesetzten „Pflichtarbeitsplatz“ eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, deren Höhe sich nach der Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze richtet.
Whistleblowing: Meldestelle ab 50 Beschäftigten und mögliche Bußgelder
Bereits kurz vor dem Jahreswechsel trat eine Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Kraft: Seit dem 17. Dezember 2023 müssen Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße unterhalten. Größere Unternehmen sind hierzu bereits seit Juli 2023 verpflichtet; für diese ist neu, dass seit dem 1. Dezember 2023 nun auch Bußgelder verhängt werden können. Eine solche „Schonfrist“ ist für die nun neu verpflichteten kleineren Betriebe nicht vorgesehen.
Berufsbildung: Höhere Mindestausbildungsvergütung
Ab 1. Januar 2024 wird die geltende Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende erhöht.
Erstmalige Anwendung der Meldepflicht für digitale Plattformen (DAC7)
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurden neue europäische Sorgfalts- und Meldepflichten (EU-Richtlinie DAC7) in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz trat bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft, zum 31. Januar 2024 müssen die ersten Meldungen für Plattformumsätze des Jahres 2023 abgegeben werden.
Mit der Neuregelung müssen digitale Plattformen umfangreiche Informationen über Transaktionen ihrer registrierten Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Damit soll sichergestellt werden, dass Umsätze, die über eine Plattform erfolgen, auch tatsächlich steuerlich erfasst werden.
Betroffen sind Anbieter von Websites oder Apps, über die Warenlieferungen oder Dienstleistungen erbracht werden, wie etwa
- Vermietung von Immobilien,
- persönliche Dienstleistungen wie Lieferservice, Handwerker, Beratung, Transport usw.,
- Verkauf von Waren oder
- Vermietung von Verkehrsmitteln.
Eine entsprechende Registrierung kann über die Website des BZSt vorgenommen werden.
Hinweis: Bei Verstößen gegen die Meldepflichten droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.