3G am Arbeitsplatz und Homeofficepflicht

Aufgrund des gestiegenen Infektionsgeschehens hat die neue Bundestagsmehrheit das Infektionsschutzgesetz neu gefasst. Es enthält nun erstmals Regelungen zu einer 3G-Pflicht am Arbeitsplatz. Hierunter ist zu verstehen, dass Beschäftigte nur dann Zugang zu ihrer Arbeitsstätte erhalten, wenn sie entweder gegen das Corona-Virus geimpft, von ihm genesen oder aktuell getestet sind. 
Während ein Impfnachweis – derzeit noch – unbeschränkt gültig ist, läuft die Gültigkeit einer Genesenenbescheinigung sechs Monate nach dem positiven Test ab. Der Testnachweis darf hingegen maximal 24 Stunden alt sein, wenn es sich um einen PoC-Schnelltest handelt. Wurde ein PCR-Test gemacht, so hat dieser 48 Stunden Gültigkeit.
Ein Testnachweis kann wirksam auf drei verschiedenen Wegen erbracht werden:
  1. Der Beschäftigte unterzieht sich einem sog. Bürgertest in einem der vielen zertifizierten Corona-Testzentren im Sinne des § 6 Absatz 1 der Corona-Testverordnung.
  2. Der Beschäftigte wird durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person, die über die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung verfügt, getestet.
  3. Der Beschäftigte führt einen Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person durch und lässt dies dokumentieren.
Welche der drei Möglichkeiten tatsächlich zur Anwendung kommt, entscheidet rein faktisch der Arbeitgeber. Denn der Gesetzgeber hat keinen Anspruch des Nichtgeimpften und Nichtgenesenen auf eine der drei Varianten geregelt. Will der Arbeitgeber also die Varianten 2 und 3 nicht durchführen, so muss der Beschäftigte zwangsläufig Variante 1 wählen.
Die Kosten des Testens trägt grundsätzlich der Beschäftigte.
Ebenfalls bundeseinheitlich geregelt ist nun die Homeofficepflicht. Arbeitgeber haben demnach nun die Verpflichtung überall wo möglich Homeoffice anzubieten. Beschäftigte müssen dies annehmen. Ausnahmen gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen.
Eine FAQ-Liste mit vielen weiteren praxisrelevanten Fragen und Antworten zu 3G am Arbeitsplatz und zur Umsetzung der Homeofficepflicht finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter BMAS.