Kündigungsbutton für langfristige Verträge ist Pflicht

Seit dem 1. Juli 2022 müssen Unternehmer, die Verbrauchern online den Abschluss eines entgeltlichen Dauerschuldverhältnisses anbieten, eine Kündigungsschaltfläche (Kündigungsbutton) auf ihrer Internetseite oder App installieren. Diese neue Pflicht schreibt das Gesetz für faire Verbraucherverträge vor, umgesetzt in § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dem Verbraucher muss sowohl die Möglichkeit der ordentlichen als auch der außerordentlichen Kündigung auf der Website oder in der App möglich sein.
Ziel des Gesetzes für faire Verbraucherverträge ist es, Kündigungen für Verbraucher transparenter und einfacher zu gestalten. Grundsätzlich muss daher jeder Unternehmer, der Verbrauchern einen Abschluss von Dauerschuldverhältnissen über das Internet oder eine App anbietet, einen solchen Button zur Verfügung stellen.

Wann muss ein Kündigungsbutton bereit gestellt werden?

Zu den betroffenen Vertragstypen zählen Dauerschuldverhältnisse, wie z.B.:
  • Handyverträge,
  • Verträge über Internetzugang,
  • Aboverträge, wie Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Zeitschriftenverträge,
  • Verträge über Portalzugänge,
  • Energielieferverträge etc.
Das Gesetz gilt nicht im B2B-Bereich und bei Verträgen, die in einer strengeren Form als der Textform geschlossen oder gekündigt werden müssen, und bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Details zum Online-Kündigungsprozess

Das Kündigungsverfahren ist mehrstufig aufgebaut:
  • "Kündigungsbutton": Auf der Website des Unternehmens oder auch in der App muss ein "Kündigungsbutton" eingebaut werden. Wird dieser betätigt, soll der Verbraucher zu einem Formular (Bestätigungsseite) gelangen.
  • Bestätigungsseite: Hier müssen Angaben zur Kündigung und zur Identifizierung des Vertrages und des Verbrauchers gemacht werden. Die Angaben müssen danach mit einer "Bestätigungsschaltfläche" abgesendet werden
  • Kündigungsbestätigung: Nach dem Ausfüllen und Absenden muss der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, die angegebene Kündigungserklärung zu speichern. Außerdem muss eine Bestätigung auf elektronischem Wege in Textform (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen.

Wie muss der Kündigungsbutton ausgestaltet sein?

Der Inhalt und die Eigenschaften des Kündigungsbutton richten sich nach Paragraf 312k BGB. Demnach muss der Button:
  • gut lesbar
  • mit der Formulierung „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend anderen eindeutigen Formulierung beschriftet sein,
  • ständig verfügbar,
  • unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Es darf vom Verbraucher nicht verlangt werden, dass sich dieser zunächst in sein Kundenkonto einloggt. Der Button sollte mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ beschriftet sein. Eine entsprechend eindeutige anderweitige Formulierung ist zulässig, hier besteht jedoch das Risiko, dass ein Gericht eine abweichende Formulierung nicht für ausreichend hält.
Betätigt der Verbraucher den Kündigungsbutton, muss er unmittelbar auf eine Bestätigungsseite geleitet werden, die ihm weitere Angaben ermöglicht.

Wie muss die Bestätigungsseite aussehen?

Auf der Bestätigungsseite sind folgende Angaben zu machen:
  • Art des Vertrages (Vertragsnummer oder andere eindeutige Identifizierung des Vertrages)
  • Art der Kündigung und im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund
  • Identität des Verbrauchers
  • Kündigungszeitpunkt
  • Kontaktfeld (z.B. E-Mail-Adresse) für den Versand der Kündigungsbestätigung
Zudem muss sich hier eine Bestätigungsschaltfläche (z.B. ein Button zum Absenden) befinden, mit der der Verbraucher seine Kündigungserklärung bestätigt. Auch dieser Button muss ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Er sollte gut lesbar mit den Worten „jetzt kündigen“ beschriftet sein. Auch hier ist eine andere Formulierung möglich, aber mit rechtlichen Risiken behaftet.

Speichermöglichkeit und Kündigungsbestätigung

Hat der Verbraucher die Bestätigungsschaltfläche betätigt, muss er die Möglichkeit erhalten, die Kündigung mit Datum und Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger wie z. B. einer pdf-Datei zu speichern.
Zudem muss eine Kündigungsbestätigung erfolgen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Dies kann automatisiert erfolgen.

Was ist sonst zu beachten?

Auch bei bereits bestehenden Verträgen, sogenannten “Altverträgen” sind die Neuerungen einer Online-Kündigung gegeben. Betroffen sind somit auch Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden.
Richten Unternehmer die Kündigungsschaltfläche, die Bestätigungsseite oder die Bestätigungsschaltfläche nicht ein, können Verbraucher jederzeit und mit sofortiger Wirkung Verträge kündigen. Zusätzlich drohen kostenpflichtige Abmahnungen.

Stand: Juli 2022