Handlungsbedarf für Webseitenbetreiber: Angaben im Impressum prüfen
Auf vielen Internetseiten steht im Impressum “Angaben nach § 5 TMG”. Damit wird auf das Telemediengesetz verwiesen, das bislang die Impressumsangaben (“Anbieterkennzeichnung”) regelte. Am 14.05.2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten, welches das Telemediengesetz ersetzt. Die entsprechenden Regelungen stehen jetzt in § 5 DDG.
Die IHK empfiehlt: Überprüfen Sie Ihr Impressum, damit dort keine veralteten Angaben stehen.
Enthält das Impressum einen Verweis auf das TMG, kann § 5 TMG einfach durch § 5 DDG geändert werden. Die Nennung des Paragraphen im Impressum ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sie können den Verweis auf das Gesetz auch ganz entfernen. Falsch wäre lediglich, die Angabe bei § 5 TMG zu belassen.
Die neue Vorschrift nimmt im Vergleich zur Vorgängernorm des § 5 TMG keine inhaltlichen Änderungen vor. Lediglich der Begriff des “Telemediendienstes” findet Ersatz in dem Begriff der “digitalen Dienste”. Die bisherigen Vorgaben an ein rechtskonformes Impressum werden somit fortgeführt und die Pflichtangaben bleiben bestehen.
Die Einführung des Begriffs “digitaler Dienst” wird darüber hinaus auch in der Umbenennung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) sprachlich deutlich. Dieses wurde in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch hier handelt es sich nur um eine redaktionelle Änderung, ohne inhaltliche Auswirkung. Soweit jedoch in der Datenschutzerklärung oder der Belehrung im Cookie-Banner auf das TTDSG verwiesen wird, sollte dies nun in TDDDG geändert werden.
Stand: Juli 2024